Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine
Liefer- und Zahlungsbedingungen („ALB“)
zur Verwendung gegenüber Unternehmern der
MHS Baunormteile GmbH & Co. KG („MHS“)
Bieberkamp 67-73, 58710 Menden-Lendringsen
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der MHS (nachfolgend auch
„Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser ALB. Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die MHS mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend
auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder
Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen,
Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn die MHS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Selbst wenn die MHS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin
kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot
und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der MHS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die MHS innerhalb von
(14) Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen MHS und Auftraggeber
ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der MHS vor Abschluss
dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich
nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die
Mitarbeiter der MHS nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende
mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die
Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben der MHS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die
von MHS zur Verfügung gestellten Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und
Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie
sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch
gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) MHS behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen,
Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der
Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der MHS weder
als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst
oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der MHS
diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte
Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht
mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines
Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur
Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise
und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert
berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zzgl. Verpackung, der
jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Lieferung, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der MHS zugrunde liegen
und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll,
gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der MHS (jeweils abzüglich eines
vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind grundsätzlich unbar per Überweisung sofort ohne jeden
Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der MHS. Die Zahlung
per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert
vereinbart wird. Mitarbeiter, Vertreter und/oder Reisende sind nur unter
Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht zum Inkasso berechtigt. Leistet
der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem
Tag der Fälligkeit mit gesetzlichem Zinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung
höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit
die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich
aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(5) MHS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr
nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und
durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der MHS durch den
Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4
Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Von MHS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine
feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern
Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf
den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem
Transport beauftragten Dritten.
(3) MHS kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in
dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der MHS gegenüber
nicht nachkommt.
(4) MHS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten) verursacht worden sind, die MHS nicht zu vertreten hat. Sofern
solche Ereignisse der MHS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer
ist, ist MHS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber
infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten
ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der MHS vom
Vertrag zurücktreten.
(5) MHS ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sei denn, MHS erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten
bereit).
(6) Gerät MHS mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die
Haftung der MHS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5
Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der
Sitz der MHS, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet MHS auch die
Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen
hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen
der MHS.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei
der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den
Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MHS
noch andere Leistungen (zB Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert
sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim
Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über,
an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und MHS dies dem Auftraggeber
angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch
MHS betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis
weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von MHS nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen,
wenn
• die Lieferung und, sofern MHS auch die Installation schuldet, die
Installation abgeschlossen ist,
• MHS dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem §
5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der
Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit
Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen
Grund als wegen eines der MHS angezeigten Mangels, der die Nutzung der
Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6
Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine
Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen der MHS oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach
den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den
Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei
einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter-suchung erkennbar gewesen wären, als
vom Käufer genehmigt, wenn MHS nicht unverzüglich nach Ablieferung eine
schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die
Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der MHS nicht
binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel
zeigte. War der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist dieser frühere Zeitpunkt für den
Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der MHS ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an MHS zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge
vergütet MHS die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit
die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort
als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist MHS nach ihrer innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h.
der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der MHS, kann der Auftraggeber unter
den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die MHS aus lizenzrechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird MHS nach ihrer Wahl ihre
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des
Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen MHS bestehen bei derartigen Mängeln unter den
sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche
gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise
aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits
ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers
gegen MHS gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der MHS
den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter
Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7
Schutzrechte
(1) MHS steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei
von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder
Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich
benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher
Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder
Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird MHS nach ihrer Wahl und auf ihre
Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte
Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die
vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch
Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen.
Gelingt MHS dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der
Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch MHS gelieferte Produkte anderer Hersteller
wird MHS nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten
für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber
abtreten. Ansprüche gegen die MHS bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses
§ 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche
gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund
einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung
auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung der MHS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) MHS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit
es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und
Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie
solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit
mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und
Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden
bezwecken.
(3) Soweit MHS gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die MHS bei Vertragsschluss als mögliche
Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem
nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht
der MHS für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf
einen Betrag von EUR 5.000.000.– (Euro fünfmillionen) je Schadensfall
beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen der MHS.
(6) Soweit MHS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter
Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der MHS wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller
jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der MHS gegen den
Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über
die Lieferung von Waren einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese
Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
(2) Die von MHS an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der MHS. Die Ware sowie die
nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom
Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für MHS.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des
Verwertungsfalls, beschrieben in nachfolgendem Abs. 9, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass
die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der MHS als Hersteller erfolgt und
MHS unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert
der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu
geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu
geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb be
MHS eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges
Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache
zur Sicherheit an die MHS. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der
anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt MHS, soweit die Hauptsache
ihr gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in
dem in S. 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits
jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber –
bei Miteigentum der MHS an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil – an die MHS ab, ohne dass es einer gesonderten
Annahmeerklärung bedarf. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die
Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung. MHS ermächtigt den Käufer widerruflich,
die an den sie abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. MHS darf
diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird
der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der MHS hinweisen und MHS hierüber
informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, MHS die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
der MHS hierfür der Käufer.
(8) MHS wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um
mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände
obliegt der MHS.
(9) Tritt die MHS bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbes.
Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der
Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen MHS und dem Auftraggeber der Sitz der MHS. Für Klagen gegen die MHS
ist in diesen Fällen der Sitz der MHS zugleich ausschließlicher Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben
von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der MHS und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese ALB Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als
vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen
des Vertrages und dem Zweck dieser ALB vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: Dezember 2018